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Artikel 8 Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Artikel 8

Die Vertragsparteien stellen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit jährlich zehn einmonatige Stipendien zur Teilnahme an Sommersprachkursen bzw. Seminaren zur Verfügung.

Die Bedingungen dieses Austausches sind aus Beilage 5 ersichtlich.

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