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Artikel 63 Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Artikel 63

(1) Dieses Übereinkommen tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft und gilt für die Dauer von drei Jahren.

(2) Wenn das Übereinkommen nicht von einer der Vertragsparteien spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt wird, verlängert sich seine Geltungsdauer um ein Jahr.

Geschehen zu Moskau, am 20. Juni 1990 in zwei Urschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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