vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 57 Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

XI. JUGEND

Artikel 57

Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten Zusammenarbeit der Jugendorganisationen Österreichs und der UdSSR zum Zwecke der Förderung des Jugendaustausches.

Die Bedingungen und Formen einer solchen Zusammenarbeit werden zwischen den entsprechenden Jugendorganisationen einvernehmlich festgelegt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)