Artikel 34
Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten Kontakten zwischen Architekten beider Vertragsstaaten. Sie begrüßen die unmittelbare Zusammenarbeit zwischen der Bundes-Ingenieurkammer der Republik Österreich und dem Architektenverband der UdSSR.
Die Entsendung von Architekten erfolgt auf der Grundlage direkter Vereinbarungen zwischen den genannten Organisationen.
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