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Artikel 2 Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Artikel 2

Die Vertragsparteien fördern die weitere Entwicklung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit. Insbesondere unterstützen sie den Austausch von wissenschaftlich-technischen Informationen, von Ausstellungen, von Publikationen wissenschaftlicher Forschungsinstitutionen und technischer Institutionen sowie die Durchführung gemeinsamer Forschungsarbeiten; ebenso unterstützen sie die wechselseitige Teilnahme von Wissenschaftern an wissenschaftlichen Seminaren, Symposien und Kongressen, die in den beiden Vertragsstaaten stattfinden.

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