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Artikel 15 Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Artikel 15

(1) Die sowjetische Seite leistet Unterstützung bei der Ausarbeitung wissenschaftlich-methodischer Programme für österreichische nationale Schülerolympiaden der russischen Sprache.

(2) Sie erklärt ihre Bereitschaft, ein bis zwei Sieger aus jeder Leistungsgruppe der jeweiligen österreichischen nationalen Schülerolympiade der russischen Sprache, insgesamt bis zu zehn Personen, zur Vorbereitung und zur Teilnahme an der darauf folgenden Internationalen Olympiade der russischen Sprache in der Sowjetunion zu empfangen.

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