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Artikel IV Europäische Weltraumorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1986

Artikel IV

Austausch von Personen

Die Mitgliedstaaten erleichtern den Austausch von Personen, die an Arbeiten im Zuständigkeitsbereich der Organisation beteiligt sind, soweit dies mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften über die Einreise in ihr Hoheitsgebiet, den Aufenthalt dort und die Ausreise daraus vereinbar ist.

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