Artikel XXIII
Notifikationen
Die französische Regierung notifiziert allen Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten
- a) den Tag der Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde,
- b) den Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und der Änderungen nach Artikel XVI Absatz 2,
- c) die Kündigung des Übereinkommens durch einen Mitgliedstaat.
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