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Artikel XXIII Europäische Weltraumorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1986

Artikel XXIII

Notifikationen

Die französische Regierung notifiziert allen Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten

  1. a) den Tag der Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde,
  2. b) den Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und der Änderungen nach Artikel XVI Absatz 2,
  3. c) die Kündigung des Übereinkommens durch einen Mitgliedstaat.

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