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Artikel XXII Europäische Weltraumorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1986

Artikel XXII

Beitritt

(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Staat dem Übereinkommen aufgrund eines einstimmigen Ratsbeschlusses aller Mitgliedstaaten beitreten.

(2) Ein Staat, der dem Übereinkommen beizutreten wünscht, notifiziert dies dem Generaldirektor; dieser unterrichtet die Mitgliedstaaten von dem Antrag spätestens drei Monate bevor er dem Rat zur Beschlußfassung vorgelegt wird.

(3) Die Beitrittsurkunden sind bei der französischen Regierung zu hinterlegen.

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