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Artikel 7 Europäische Weltraumorganisation – Beitritt Österreichs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1986

Kapitel II – Übergangsmaßnahmen

Artikel 7

(1) Das in der Präambel genannte Abkommen vom 17. Oktober 1979, das am 12. April 1984 geändert worden ist, wird unter den nachstehenden Bedingungen bis zu dem Zeitpunkt verlängert, in dem das Übereinkommen der Organisation für die Republik Österreich in Kraft tritt, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1986:

(2) Um eine angemessene Unterrichtung der Republik Österreich sicherzustellen, wird ihr als künftigem Mitgliedstaat jeder Vorschlag zur Kenntnis gebracht, der zu einem Beschluß des Rates der Organisation führen kann, und die Republik Österreich kann Stellungnahmen abgeben. Desgleichen setzt die Republik Österreich die Organisation von allen bestehenden internationalen Verpflichtungen und allen vorgesehenen Beschlüssen in Kenntnis, die sich auf ihre Verpflichtungen als künftiger Mitgliedstaat der Organisation auswirken könnten.

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