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Artikel 6 Europäische Weltraumorganisation – Beitritt Österreichs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1986

Artikel 6

Am Tage des Inkrafttretens des Übereinkommens der Organisation für die Republik Österreich wird das Abkommen vom 17. Oktober 1979, das am 12. April 1984 geändert worden ist, ungültig. Das gleiche gilt für die zwischen der Republik Österreich und der Organisation geschlossenen Vereinbarungen über die Beteiligung der Republik Österreich an fakultativen Programmen der Organisation. Die Rechte und Pflichten der Republik Österreich als Teilnehmerstaat dieser Programme regeln sich nach den einschlägigen Erklärungen und Durchführungsvorschriften.

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