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Artikel 2 Europäische Weltraumorganisation – Beitritt Österreichs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1986

Kapitel I – Beitritt

Artikel 2

(1) Die Republik Österreich wird Mitglied der Organisation und Vertragsstaat des Gründungsübereinkommens.

(2) Die Republik Österreich nimmt die in diesem Abkommen niedergelegten Bedingungen des Beitritts an.

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