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Artikel VI Europäische Weltraumorganisation – Anlage V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1986

Artikel VI

Alle aus industriepolitischen Gründen gefaßten Beschlüsse, durch die bestimmte Unternehmen oder Organisationen eines Mitgliedstaates vom Wettbewerb um Aufträge der Organisation auf einem bestimmten Gebiet ausgeschlossen werden, bedürfen der Zustimmung dieses Mitgliedstaates.

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