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Artikel IV Europäische Weltraumorganisation – Anlage III

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1986

Artikel IV

Die Organisation, die für die Teilnehmerstaaten handelt, ist Eigentümerin der im Rahmen des Programms geschaffenen Satelliten, Weltraumsysteme und sonstigen Gegenstände sowie der zur Durchführung des Programms erworbenen Anlagen und Ausrüstungen. Über Eigentumsübertragungen entscheidet der Rat.

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