Artikel XXIII
Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, alle im Interesse seiner Sicherheit notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel XXIII
Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, alle im Interesse seiner Sicherheit notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)