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Artikel XI Europäische Weltraumorganisation – Anlage I

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1986

Artikel XI

Die Organisation darf jede Art von Geldmitteln, Währungen oder Wertpapieren entgegennehmen und besitzen; sie kann für alle im Übereinkommen vorgesehenen Zwecke frei darüber verfügen und in dem zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlichen Umfang in jeder Währung Konten unterhalten.

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