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Artikel 6 Abkommen zwischen der Österreich und Niederlande über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1987

Artikel 6

1. Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt, die aus je drei von den beiden Staaten zu ernennenden Mitgliedern besteht. Die Liste der Mitglieder wird dem anderen Staat auf diplomatischem Wege übermittelt werden.

2. Die Ständige Expertenkommission wird auf Wunsch eines der beiden Staaten zusammentreten. Der Tagungsort wird jeweils auf diplomatischem Wege vereinbart werden.

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