vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Europäisches Übereinkommen über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.8.1986

Artikel 7

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragsparteien werden,

  1. a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnen oder
  2. b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnen und später ratifizieren oder annehmen.

(2) Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2024

Gesetzesnummer

10009611

Dokumentnummer

NOR12121702

alte Dokumentnummer

N7198612134L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte