Artikel 6
Jede Vertragspartei kann durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation erklären, daß sie den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf andere als die in Artikel 3 bezeichneten Personen erstreckt.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2024
Gesetzesnummer
10009611
Dokumentnummer
NOR12121701
alte Dokumentnummer
N7198612133L
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