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Artikel 6 Europäisches Übereinkommen über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.8.1986

Artikel 6

Jede Vertragspartei kann durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation erklären, daß sie den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf andere als die in Artikel 3 bezeichneten Personen erstreckt.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2024

Gesetzesnummer

10009611

Dokumentnummer

NOR12121701

alte Dokumentnummer

N7198612133L

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