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Artikel 1 Europäisches Übereinkommen über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.8.1986

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens

  1. a) bezeichnet der Ausdruck „Hochschulen“
  1. i) Universitäten
  2. ii) sonstige Hochschuleinrichtungen, die für die Zwecke dieses Übereinkommens von den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie sich befinden, anerkannt sind;
  1. b) bezeichnet der Ausdruck „Stipendium“ jede den Studierenden der verschiedenen Studienabschnitte vom Staat oder von einer anderen Behörde gewährte unmittelbare Finanzhilfe einschließlich der Beihilfen zu den Studiengebühren, der Unterhaltszuschüsse und der Studiendarlehen.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2024

Gesetzesnummer

10009611

Dokumentnummer

NOR12121696

alte Dokumentnummer

N7198612128L

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