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Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1985

§ 0

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (China)

Kurztitel

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (China)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 132/1985

Typ

Vertrag – China

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.1985

Unterzeichnungsdatum

24.04.1984

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Langtitel

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

StF: BGBl. Nr. 132/1985 (NR: GP XVI RV 368 AB 428 S. 66. BR: AB 2908 S. 454.)

Sprachen

Chinesisch, Deutsch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Ermächtigung zur Abgabe der in Artikel 6 des Abkommens vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 6 am 1. Mai 1985 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Volksrepublik China sind, von dem Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf wissenschaftlichem und technischem Gebiet zum Vorteil beider Staaten zu entwickeln und zu fördern, wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009574

Dokumentnummer

NOR11009765

alte Dokumentnummer

N7198513787T

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