Artikel 8
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats, der dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.
Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Dauer geschlossen. Es kann jederzeit von einem der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt ein Jahr nach Einlangen der Notifikation beim anderen Vertragsstaat in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 29. Jänner 1979 in zwei Urschriften in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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