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Artikel 6 Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Artikel 6

Von österreichischen Studierenden der Studienrichtungen der Slawistik (Slowenisch, Serbokroatisch) an einer jugoslawischen Universität absolvierte Semester werden bis zum Höchstausmaß von zwei Semestern auf die Studiendauer in Österreich voll angerechnet und die während dieser Semester positiv abgelegten Prüfungen voll anerkannt. Voraussetzung ist, daß das Studium in Jugoslawien als ordentlicher Hörer gemäß den jugoslawischen Studienvorschriften absolviert wurde und die entsprechenden Hochschulzeugnisse vorgelegt werden.

Von jugoslawischen Studierenden der Studienrichtung Germanistik an einer österreichischen Universität absolvierte Semester werden bis zum Höchstausmaß von zwei Semestern auf die Studiendauer in Jugoslawien voll angerechnet und die während dieser Semester positiv abgelegten Prüfungen voll anerkannt. Voraussetzung ist, daß das Studium in Österreich als ordentlicher Hörer gemäß den österreichischen Studienvorschriften absolviert wurde und die entsprechenden Hochschulzeugnisse vorgelegt werden.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses Artikels ist in beiden Vertragsstaaten, daß diese Studierenden mindestens die Hälfte ihres Studiums im Heimatland abgeschlossen haben.

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