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Artikel 6 Übereinkommen über die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet (Rumänien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.11.1976

Artikel 6

Dieses Übereinkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Es tritt durch Kündigung oder mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens über die kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien, abgeschlossen in Wien am 17. September 1971, außer Kraft. Sofern die Kündigung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist schriftlich auf diplomatischem Wege nicht erfolgt, verlängert es sich stillschweigend jeweils auf weitere fünf Jahre.

Geschehen zu Wien am 30. September 1976 in zweifacher Urschrift in deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009414

Dokumentnummer

NOR12120112

alte Dokumentnummer

N7197631840L

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