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Artikel 9 Kultur, Erziehung, Wissenschaft - Zusammenarbeit (Indonesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.1976

Artikel 9

Die Vertragsstaaten prüfen die Möglichkeit der gegenseitigen Anerkennung von Zeugnissen, Diplomen und akademischen Graden, die an Hochschulen und wissenschaftlichen Institutionen des anderen Vertragsstaates verliehen werden.

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