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Artikel 8 Kultur, Erziehung, Wissenschaft - Zusammenarbeit (Indonesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.1976

Artikel 8

Die Vertragsstaaten fördern den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete des Schulwesens. Sie werden zu diesem Zwecke vor allem Fachleute der berufsbildenden Schulen einladen.

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