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Artikel 6 Kultur, Erziehung, Wissenschaft - Zusammenarbeit (Indonesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.1976

Artikel 6

Die Vertragsstaaten prüfen die Möglichkeit, an ihren Hochschulen Lehraufträge zu erteilen und Lektoren für die Sprache und Literatur des anderen Landes zu bestellen, wobei nach Möglichkeit vom anderen Vertragsstaat vorgeschlagene, fachlich geeignete Kandidaten in Betracht gezogen werden sollen.

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