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Artikel 10 Kultur, Erziehung, Wissenschaft - Zusammenarbeit (Indonesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.1976

Artikel 10

Die Vertragsstaaten regen zur Durchführung von künstlerischen und wissenschaftlichen Ausstellungen im anderen Vertragsstaat an und erleichtern die Beteiligung an solchen Veranstaltungen.

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