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§ 13 Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Bundesinstitut für Erwachsenenbildung (BIFEB)

§ 13.

(1) Dem gemäß § 11 Abs. 1 errichteten Bundesinstitut für Erwachsenenbildung werden mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2026 die Aufgaben

  1. 1. der Geschäftsstelle gemäß Art. 5 der Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG zwischen dem Bund und den Ländern über die Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung ÖCert, BGBl. II Nr. 269/2012,
  2. 2. der Geschäftsstelle gemäß Art. 6 der Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2024 bis 2028, BGBl. I Nr. 63/2024, und
  3. 3. der Weiterbildungsakademie (WBA) beim Verband der Österreichischen Volkshochschulen

(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2025 ausschließlich mit Aufgaben in Angelegenheiten der Geschäftsstellen und der Weiterbildungsakademie gemäß Abs. 1 betraut sind, sind berechtigt, durch Erklärung in ein Dienstverhältnis zum Bund mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2026 zu wechseln. Die Zeit im vorangegangenen Arbeitsverhältnis ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der besoldungsrechtlichen Einstufung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Abs. 2 ist auf das im Dezember 2025 im Arbeitsverhältnis bezogene Entgelt Bedacht zu nehmen. Übersteigt dieses Entgelt den nach besoldungsrechtlichen Vorschriften ermittelten Monatsbezug, ist ein nicht steigerungsfähiges Sonderentgelt gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, zu vereinbaren. Das Sonderentgelt darf dabei das im Dezember 2025 im Arbeitsverhältnis bezogene Entgelt nicht übersteigen. Das Sonderentgelt gebührt längstens bis der aufgrund der dienst- und besoldungsrechtlichen Einstufung nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 sonst gebührende Bezug erreicht ist.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10009356

Dokumentnummer

NOR40269687

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