§ 13 Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln

Alte FassungIn Kraft seit 14.4.1973

ABSCHNITT III Vollziehung und Durchführung

§ 13.

Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 1 und mit der Durchführung der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst, hinsichtlich des § 11 Abs. 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)