Artikel 20
Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission eingerichtet. Sie tritt erstmals innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen, in der Folge alle zwei Jahre abwechselnd in Österreich und Jugoslawien. Den Vorsitz führt der Leiter der Delegation des Gastlandes. Die Gemischte Kommission schlägt den Vertragsstaaten jeweils ein Programm zur organisatorischen und finanziellen Regelung der Durchführung dieses Abkommens vor.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009355
Dokumentnummer
NOR12119426
alte Dokumentnummer
N7197333477L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)