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Artikel 20 Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1973

Artikel 20

Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission eingerichtet. Sie tritt erstmals innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen, in der Folge alle zwei Jahre abwechselnd in Österreich und Jugoslawien. Den Vorsitz führt der Leiter der Delegation des Gastlandes. Die Gemischte Kommission schlägt den Vertragsstaaten jeweils ein Programm zur organisatorischen und finanziellen Regelung der Durchführung dieses Abkommens vor.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009355

Dokumentnummer

NOR12119426

alte Dokumentnummer

N7197333477L

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