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Artikel 19 Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1973

Artikel 19

Bei Ausstellungen trägt das entsendende Land die Kosten der Vorbereitung und Versendung zum ersten Bestimmungsort im Gastland und vom letzten Bestimmungsort im Gastland zurück. Das Gastland trägt alle übrigen Kosten.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009355

Dokumentnummer

NOR12119425

alte Dokumentnummer

N7197333476L

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