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Artikel 20 Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten Kultur, Wissenschaft und Erziehung (BR Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1992

Artikel 20

Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission eingerichtet. Sie tritt erstmals innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen, in der Folge alle zwei Jahre abwechselnd in Österreich und Jugoslawien. Den Vorsitz führt der Leiter der Delegation des Gastlandes. Die Gemischte Kommission schlägt den Vertragsstaaten jeweils ein Programm zur organisatorischen und finanziellen Regelung der Durchführung diese Abkommens vor.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009350

Dokumentnummer

NOR12119328

alte Dokumentnummer

N7197310628U

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