Artikel 19
Bei Ausstellungen trägt das entsendende Land die Kosten der Vorbereitung und Versendung zum ersten Bestimmungsort im Gastland vom letzten Bestimmungsort im Gastland zurück. Das Gastland trägt alle übrigen Kosten.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009350
Dokumentnummer
NOR12119327
alte Dokumentnummer
N7197310627U
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