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Artikel 19 Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten Kultur, Wissenschaft und Erziehung (BR Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1992

Artikel 19

Bei Ausstellungen trägt das entsendende Land die Kosten der Vorbereitung und Versendung zum ersten Bestimmungsort im Gastland vom letzten Bestimmungsort im Gastland zurück. Das Gastland trägt alle übrigen Kosten.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009350

Dokumentnummer

NOR12119327

alte Dokumentnummer

N7197310627U

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