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Artikel 1 Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten Kultur, Wissenschaft und Erziehung (BR Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1992

Artikel 1

Die Vertragsstaaten unterstützen die Entwicklung der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und Forschung, der Kultur und Kunst, des Rundfunks und Fernsehens sowie der Erwachsenenbildung, außerschulischen Jugenderziehung und des Sports.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009350

Dokumentnummer

NOR12119310

alte Dokumentnummer

N7197310610U

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