Artikel 3
- 1. Österreich wird luxemburgischen Studierenden die in Luxemburg absolvierten,Cours Universitaires` auf die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums einer entsprechenden Studienrichtung an einer österreichischen Universität voll anrechnen und die in den,Cours Universitaires` abgelegten Prüfungen anerkennen, wenn der erfolgreiche Abschluß durch das,Certificat` der luxemburgischen,Cours Universitaires` nachgewiesen wird. Welche Studienrichtungen den Studien an den,Cours Universitaires` entsprechen, welche Lehrveranstaltungen und Prüfungen in Österreich für die einzelnen Studienrichtungen nachgeholt werden müssen, wird durch den zuständigen österreichischen Bundesminister festgelegt.
- 2. Österreich wird luxemburgischen Studierenden die am `Institut Superieur de Technologie` in Luxemburg absolvierten Studien auf die Dauer eines ordentlichen Studiums einer entsprechenden Studienrichtung an einer österreichischen Universität voll anrechnen und die am,Institut Superieur de Technologie` abgelegten Prüfungen als erste Diplomprüfung anerkennen, wenn der erfolgreiche Abschluß durch das,Diplome` des,Institut Superieur de Technologie` nachgewiesen wird. Welche Studienrichtungen den Studien am,Institut Superieur de Technologie` entsprechen, welche Lehrveranstaltungen und Prüfungen für den zweiten Studienabschnitt angerechnet beziehungsweise anerkannt werden, welche Lehrveranstaltungen und Prüfungen in Österreich für die einzelnen Studienrichtungen nachgeholt werden müssen, wird durch den zuständigen österreichischen Bundesminister festgelegt.
- 3. Die vertragschließenden Parteien erkennen die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse im Sinne der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse an. Luxemburgische Reifezeugnisse berechtigen zum Studium an österreichischen Universitäten und, sofern die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung für ein Studium an den Hochschulen künstlerischer Richtung ist, auch an diesen. Die Berechtigung besteht in jenem Umfange, der aus der im Annex vorgenommenen Gegenüberstellung hervorgeht. Der Annex bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens.
- 4. Die luxemburgischen Reifezeugnisse werden gleichzeitig als Nachweis anerkannt, daß der Inhaber die deutsche Sprache in einem zum Studium in Österreich ausreichenden Maße beherrscht.
- 5. Der Artikel 1 Ziffer 2 der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse sowie der Paragraph 7 Absatz 5, Absatz 9 und Absatz 10 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes, österreichisches Bundesgesetzblatt Nr. 332/1981, und der Kundmachung, österreichisches Bundesgesetzblatt Nr. 448/1981, werden auf luxemburgische Bewerber um die Immatrikulation nicht angewendet.
- 6. Luxemburgische Studierende sind österreichischen Staatsbürgern im Sinne des Paragraphen 10 des Hochschul-Taxengesetzes 1972, österreichisches Bundesgesetzblatt Nr. 76/1972, gleichgestellt.
- 7. Luxemburgische Studierende haben das Recht, in Österreich die Lehramtsprüfung für höhere Schulen gemäß der Prüfungsvorschrift für das Lehramt an Mittelschulen, österreichisches Bundesgesetzblatt Nr. 271/1937, abzulegen.
- 8. Für die Beratung aller Fragen, die sich aus Artikel 3 in der Fassung vom 8. Oktober 1970 beziehungsweise in der Fassung dieses Zusatzprotokolles ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt, die aus je drei von jeder der beiden vertragschließenden Parteien zu ernennenden Mitgliedern besteht. Jede der vertragschließenden Parteien kann Berater beiziehen. Die Liste der Mitglieder wird der anderen vertragschließenden Partei auf diplomatischem Wege übermittelt. Die Ständige Expertenkommission wird auf Wunsch einer der vertragschließenden Parteien zusammentreten. Der Tagungsort wird jeweils vereinbart werden.
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