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Artikel 12 Kulturabkommen zwischen Österreich und Luxemburg

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.11.1972

STÄNDIGE GEMISCHTE KOMMISSION

Artikel 12

Mit Ausnahme jener Angelegenheiten, die unter Artikel 3 dieses Abkommens fallen, wird zur Beratung aller die Durchführung und Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens betreffenden Fragen eine Ständige Gemischte Kommission eingesetzt werden, die aus je drei von jedem der beiden Länder zu ernennenden Mitgliedern bestehen wird. Jede der Vertragschließenden Parteien kann für seine Sektion Experten beiziehen. Die Liste der Mitglieder wird der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege übermittelt werden. Die Ständige Gemischte Kommission wird auf Wunsch einer der Vertragsparteien, mindestens jedoch alle drei Jahre zu einer Sitzung zusammentreten, und zwar abwechselnd in Österreich und in Luxemburg.

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