§ 0
Abkommen zwischen Österreich und Finnland über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Finnland über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1969
Inkrafttretensdatum
01.01.1969
Langtitel
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
StF: BGBl. Nr. 3/1969 (NR: GP XI RV 657 AB 764 S. 96 . BR: S. 264.)
Sonstige Textteile
Nachdem das am 9. Dezember 1965 in Helsinki unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, welches also lautet:
... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 11. Juni 1968
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 4. November 1968 ausgetauscht worden; das Abkommen ist somit gemäß seinem Artikel 4 Ziffer 2 am 1. Jänner 1969 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Republik Finnland,
in der Erwägung, daß eine Politik gemeinsamen Wirkens auf den Gebieten der Kultur und der Wissenschaften zu den gemeinsamen Zielen der beiden Staaten gehört und daß dieses Ziel sich leichter erreichen läßt, wenn die Jugend beider Länder freien Zugang zu den geistigen Gütern der beiden Staaten hat,
sind übereingekommen, ein Abkommen über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse abzuschließen.
Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
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