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Artikel 1 Abkommen zwischen Österreich und Finnland über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1969

Artikel 1

1. Jeder der beiden Vertragsschließenden Staaten erkennt für die Zulassung zu den in seinem Gebiet gelegenen Universitäten, falls diese Zulassung der staatlichen Kontrolle unterliegt, die Gleichwertigkeit der im Gebiet des anderen Vertragsschließenden Staates ausgestellten Zeugnisse an, deren Besitz für den Inhaber die Voraussetzung für die Zulassung zu den entsprechenden Anstalten des Landes, in dem diese Zeugnisse ausgestellt wurden, bildet, jedoch mit der Bestimmung, daß als Voraussetzung für die Zulassung zu den Universitäten und Institutionen die Registrierung der Bewerber in einer Universität oder einem Institut des Landes, in welchem die Schulstudien zurückgelegt worden sind, verlangt wird.

2. Die Zulassung zu den einzelnen Universitäten erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze.

3. Jeder der Vertragsschließenden Staaten behält sich vor, die Bestimmungen der Ziffer 1 auf seine eigenen Staatsangehörigen nicht anzuwenden.

4. Unterliegt die Zulassung zu den Universitäten im Gebiet eines Vertragsschließenden Staates nicht der staatlichen Kontrolle, so hat der betreffende Vertragsschließende Staat diesen Universitäten den Wortlaut dieses Abkommens zu übermitteln und sich dafür einzusetzen, daß die genannten Universitäten, die in den vorstehenden Ziffern niedergelegten Grundsätze annehmen.

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