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Artikel V Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1968

Artikel V

Die zuständigen Behörden beider Vertragschließenden Teile unterrichten einander regelmäßig über die Erteilung von Einfuhr-, Auswertungs- und Gemeinschaftsproduktionsgenehmigungen sowie über etwaige Abänderungen oder Ergänzungen solcher Genehmigungen.

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