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Artikel IV Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1968

Artikel IV

1. Die in den vorstehenden Artikeln behandelte Einfuhr von Filmen – aus welchen Staaten immer sie kommen – ist beiderseits von der Vorlage eines Zeugnisses zum Nachweis ihres österreichischen oder italienischen Ursprungs abhängig.

2. Dieses Ursprungszeugnis wird österreichischerseits vom Fachverband der Filmindustrie Österreichs und italienischerseits vom Ministero del Turismo e dello Spettacolo – Direzione Generale dello Spettacolo – ausgestellt werden.

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