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Artikel 5. Kulturabkommen zwischen Österreich und Belgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1953

Artikel 5.

Die vertragschließenden Teile sehen einen Austausch von Professoren der beiderseitigen Hochschulen und Kunstakademien sowie von sonstigen namhaften Gelehrten, Forschern und Künstlern zum Zwecke der Förderung der wissenschaftlichen, erzieherischen, hochschulmäßigen und künstlerischen Zusammenarbeit der beiden Länder vor.

Die Vorschläge der für einen solchen Austausch in Aussicht genommenen Kandidaten sollen von den Hochschulen, Kunstakademien, wissenschaftlichen Vereinigungen, Kunstinstituten usw. erstattet und der ständigen gemischten Kommission zur Begutachtung vorgelegt werden.

Die beiden zuständigen Minister werden einverständlich die näheren Bedingungen, insbesondere die Anzahl der Professoren beziehungsweise der anderen Persönlichkeiten für den gegenseitigen Austausch, die Modalitäten ihrer Lehr- und sonstigen in Betracht kommenden Tätigkeit, die Dauer der Beschäftigung und die Höhe einer allfälligen Remuneration festlegen.

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