Artikel 3.
Die ständige gemischte Kommission kann den beiden vertragschließenden Regierungen Vorschläge zur Erweiterung wie auch zur Abänderung dieses Abkommens unterbreiten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 3.
Die ständige gemischte Kommission kann den beiden vertragschließenden Regierungen Vorschläge zur Erweiterung wie auch zur Abänderung dieses Abkommens unterbreiten.
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