Artikel 14.
Das vorliegende Übereinkommen tritt 15 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden für die Dauer von fünf Jahren in Kraft. Es wird stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert, wenn nicht auf diplomatischem Wege die Kündigung bekanntgegeben wird. Dieses Übereinkommen bleibt bis zum Ablauf eines Zeitraumes von sechs Monaten vom Datum des Empfanges der Kündigung an in Kraft.
Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten unterzeichnet und das Abkommen mit ihren Siegeln versehen.
Ausgefertigt in Brüssel am 17. Oktober 1952 in zweifacher Originalausfertigung in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte die gleiche Geltung haben.
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