§ 0
Kulturabkommen zwischen Österreich und Luxemburg
Kurztitel
Kulturabkommen zwischen Österreich und Luxemburg
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 372/1972
Inkrafttretensdatum
06.11.1972
Langtitel
KULTURABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg
StF: BGBl. Nr. 372/1972 (NR: GP XIII RV 41 AB 261 S. 27 . BR: S. 310.)
Änderung
BGBl. Nr. 588/1986 (NR: GP XVI RV 833 AB 946 S. 141 . BR: AB 3124 S. 476 .)
Sonstige Textteile
Nachdem das am 8. Oktober 1970 in Luxemburg unterzeichnete Kulturabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg samt Annex, welches Vertragswerk also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 18. Juni 1972
Ratifikationstext
Das vorliegende Vertragswerk tritt nach dem am 6. September 1972 erfolgten Austausch der Ratifikationsurkunden gemäß seinem Artikel 13 am 6. November 1972 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg,
vom Wunsche geleitet, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern durch die Förderung der Zusammenarbeit auf den Gebieten des Hochschulwesens, der Wissenschaft, des Erziehungswesens und der Kultur zu vertiefen,
haben vereinbart, das vorliegende Abkommen abzuschließen und sind wie folgt übereingekommen:
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