vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel I. Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1948

Artikel I.

Zweck und Aufgaben.

  1. 1. Der Zweck der Organisation besteht darin, einen Beitrag zum Frieden und zur Sicherheit zu leisten, und zwar durch die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Völkern auf dem Wege der Erziehung, der Wissenschaft und Kultur, um auf diese Weise die Beachtung der Gerechtigkeit, des Gesetzes, der Menschenrechte und der grundlegenden Freiheiten in der ganzen Welt für jedermann, ohne Rücksicht auf Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion, zu sichern, wie dies die Satzung der Vereinten Nationen für alle Völker vorsieht.
  2. 2. Zu diesem Zwecke will die Organisation:
  1. a) das gegenseitige Sichkennenlernen und Verstehen der Völker durch Unterstützung der zur Information der Massen vorhandenen Möglichkeiten fördern und diejenigen internationalen Vereinbarungen empfehlen, die notwendig erscheinen, um die ungehemmte Verbreitung von Ideen durch Wort und Bild zu erleichtern;
  2. b) der Volkserziehung und der Ausbreitung der Kultur neue Auftriebe geben, und zwar:
  1. c) Kenntnisse wahren, mehren und ausbreiten:
  1. 3. Um den Mitgliedstaaten der Organisation die Unabhängigkeit, Unversehrtheit und schöpferische Mannigfaltigkeit ihrer Kulturen und Erziehungssysteme zu sichern, ist es der Organisation untersagt, sich in Angelegenheiten einzumischen, die im wesentlichen zur inneren Zuständigkeit der Mitgiedstaaten gehören.

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025

Gesetzesnummer

10009215

Dokumentnummer

NOR12118077

alte Dokumentnummer

N7194933922L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)