Artikel 6.
Die beiden Regierungen vereinbaren, im Rahmen des Möglichen Lektorposten an den Universitäten der beiden Länder zu schaffen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 6.
Die beiden Regierungen vereinbaren, im Rahmen des Möglichen Lektorposten an den Universitäten der beiden Länder zu schaffen.
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