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Artikel 2. Kulturübereinkommen zwischen Österreich und Frankreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.1947

Artikel 2.

Die österreichische Regierung anerkennt, daß das französische Kulturinstitut im öffentlichen Interesse gelegen ist, gewährt diesem Hilfe und Schutz und sichert ihm volle Unabhängigkeit zu, insbesondere in bezug auf den freien Besuch, auf seine Handlungsfreiheit in Ansehung des Unterrichtes, der kulturellen Veranstaltungen, die unter seiner Aufsicht durchgeführt werden, den Betrieb seiner Bibliothek, seiner Leitung, seines Personals und seiner Finanzgebarung. Das Kulturinstitut wird volle Rechtspersönlichkeit mit allen ihren rechtlichen Folgen besitzen und insbesondere die Fähigkeit haben, Grundstücke zu erwerben oder zu mieten, Geschenke und letztwillige Zuwendungen zu empfangen, dies alles unter Aufsicht des Vertreters der französischen Republik in Wien. Der Direktor des Institutes verwaltet es und erhält zu diesem Zwecke sämtliche notwendigen Vollmachten.

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