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Artikel 20. Kulturübereinkommen zwischen Österreich und Frankreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.1947

Artikel 20.

Um den an den Instituten angestellten Professoren die Erfüllung ihrer Aufgabe unter den günstigsten Bedingungen zu ermöglichen, verpflichten sich die beiden Regierungen, ihnen die Durchführung ihrer Sendung, besonders was die Ausstellung von Aufenthaltsbewilligungen betrifft, zu erleichtern.

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