Artikel 20.
Um den an den Instituten angestellten Professoren die Erfüllung ihrer Aufgabe unter den günstigsten Bedingungen zu ermöglichen, verpflichten sich die beiden Regierungen, ihnen die Durchführung ihrer Sendung, besonders was die Ausstellung von Aufenthaltsbewilligungen betrifft, zu erleichtern.
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