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Artikel 8 Archivübereinkommen zwischen Österreich und Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.5.1933

Artikel 8

Artikel VIII. Die polnische Regierung bewirkt den Abtransport der von ihr übernommenen Akten.

Soweit eine Ausfuhrbewilligung für übernommene Akten nötig ist, wird sie unentgeltlich erteilt. Die Aktentransporte passieren die österreichische Grenze zoll-, abgabe- und gebührenfrei.

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